1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von LI als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.
2. Die Rechnungen von LI sind 7 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn, es wurde eine andere Zahlungsmodalität schriftlich getroffen. LI behält sich vor ab einer Auftragssumme von 1.500,00€ netto eine 50%-ige Anzahlung vom AG zu erhalten. Das zwischen LI und dem AG vereinbarte Entgelt für Betreuungsvereinbarungen ist vom AG jährlich im Vorhinein zu bezahlen, im ersten Jahr erfolgt die Verrechnung aliquot bis zum Ende des 1. Jahres. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gem. § 456 UGB in Höhe von (aktuell) 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Entsprechende Zinsanpassungen werden von LI direkt an den AG weitergegeben. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen.
3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich “ab Werk ” bzw. „ex works“. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Für Daten geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Veränderung der Daten beim Download und beim Versand via Internet mit dem Überschreiten der LI Netzwerksschnittstelle auf den AG über.
4. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt LI, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Sollten Zahlungen nicht fristgerecht einlangen, so behält sich LI vor die Programm-Lizenz zu sperren. Auf diese Sperre wird 7 Tage lang hingewiesen (d.h. weiterarbeiten ist hier noch möglich), anschließend wird die Lizenz gesperrt, d.h. der AG kann mit dem Programm nicht mehr weiterarbeiten. Hat der AG sämtliche aushaftenden Forderungen von LI bezahlt, so wird auch die Lizenz endlos freigeschalten. LI weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erstinstallation der Lizenz bis zum Eingang der vereinbarten Zahlung vorerst nur befristet erfolgt. Erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung, wird die Lizenz für die vereinbarte Vertragsdauer freigeschalten. Für Lipp-Produkte gibt es ein Abo-Modell. Nach 30 Tagen belastet das Abo automatisier wieder die hinterlegte Zahlungsart. Bei fehlgeschlagener Abbuchung wird die Zahlungsmethode binnen zwei Wochen nochmals belastet um eine weitere Abbuchung durchzuführen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so wird das entsprechende Abo deaktiviert und die Nutzung des Abos einseitig von LI unterbunden.
5. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht LI das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebengebühren vollständig abgedeckt ist.
6. Für Dienstleistungen, die nicht in den Geschäftsräumen von LI erbracht werden können, trägt der AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Verköstigung für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von LI.
7. Sollte im Angebot keine Fahrtspesenpauschale festgelegt sein, so werden die Fahrtspesen derzeit zu einem KM-Satz von € 0,90 netto (inklusive Fahrtzeit) verrechnet. Die Arbeitszeit wird je nach Aufwand mit einer Stundenpauschale von derzeit € 130,00 netto/Stunde und einer Tagespauschale von € 1.040,00 netto dem AG verrechnet. Das monatliche Betreuungsentgelt aus einer zwischen LI und dem AG abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist vom AG jährlich im Voraus, im ersten Jahr aliquot zu bezahlen. Eine unterjährige Kündigung ist nur möglich, wenn der AG nachweisen kann, dass der Betrieb stillgelegt wurde – ansonsten gilt die Betreuungsvereinbarung für die ersten drei vollen Jahre als fix vereinbart. LI behält sich eine unterjährige Betreuungsanpassung vor. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem AG erfolgt binnen vier Wochen vor Erhöhung schriftlich.
8. LI ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, vereinbarte Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem AG ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom AG von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
9. Für AG, die keine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen haben gilt folgendes:
– Für die Inanspruchnahme der Hotline wird pro angefangene Viertelstunde ein Betrag von € 35,00 exkl. USt. in Rechnung gestellt.
– Bei vor Ort-Einsätzen bei AG, die keinen Betreuungsvereinbarung abgeschlossen haben wird ein Betrag von € 130,00 exkl. USt. in Rechnung gestellt. Sollte ein vor Ort-Einsatz bei Nicht-Wartungskunden am Wochenende od. Feiertagen zwingend notwendig sein, so erhöht sich das reguläre Stundenentgelt von 130€ auf 160€/Stunde zzgl. USt.
– Wartungskunden, welche aufgrund eines technischen Gebrechens zwingend notwendig einen Termin an Wochenenden od. Feiertagen benötigen erhalten den regulären Stundensatz von 120€ zzgl. USt.
– Für alle Kunden, die explizit einen Termin außerhalb der regulären Öffnungszeiten von LI vereinbaren möchten, verrechnet LI einen Stundensatz von 160€/ Stunde zzgl. USt., sowie zusätzlich zur Fahrtspesenpauschale von 0,90€/km die entsprechende Fahrzeit als Arbeitszeit für die Hin- und Abreise.
– Im Falle eines technischen Gebrechens der Hardware, die außerhalb der von LI gewährten Garantie- und Gewährleistungsfrist auftritt, wird dem AG von LI ein Leihgerät gegen Entrichtung einer Pauschale von € 190,00 exkl. USt. zur Verfügung gestellt.
– Vom AG gewünschte Updates der AIDA-Software werden Updatekosten basierend auf der Standard-Betreuungssumme in Rechnung gestellt. Vor einem Update wird dem AG ein Angebot mit dem entsprechenden Entgelt übermittelt.
10. Ein Rücktritt (Storno) vom des zwischen LI und dem AG abgeschlossenen Vertrags ist nur bis maximal 1 Woche vor dem geplanten Installationstermin möglich. Die Bekanntgabe hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Ein mündlich erklärter Rücktritt muss spätestens innerhalb 3 Werktagen schriftlich nachgereicht werden. LI behält sich für den Fall des Rücktritts die Verrechnung einer Stornogebühr in Höhe von 50% der (Netto-)Auftragssumme zuzüglich USt. vor. Weiters wird mit der Stornogebühr des Auftrages zusätzlich die unterzeichnete Betreuungsvereinbarung über die gesamte Fixlaufzeit von drei Jahren mitverrechnet. Kann ein triftiger Rücktrittsgrund genannt werden, ohne dass ein Verschulden des AG vorliegt, so kann LI die Stornogebühr angemessen ermäßigen.